Nachtschwerarbeit

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Im Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) sind Schutzmaßnahmen für Nachtschwerarbeitnehmer verankert, die eine Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernissen bewirken sollen. Unter Nachtarbeit im Sinne des NSchG versteht man jede Arbeitsleistung von mindestens 6 Stunden zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.

Weiterlesen:

https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Nachtschwerarbeit.html

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008502