Zeitguthaben

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Zeitguthaben sind positive Salden auf einem Arbeitszeitkonto, die entweder Folge der Leistung von Überstunden sind oder im Rahmen eines flexiblen Arbeitszeitmodells aufgebaut wurden. Sie sind das Resultat des Umstandes, dass der Arbeitnehmer mehr als die vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet hat.

Grundsätzlich ist der Zeitpunkt für den Abbau von Zeitguthaben zwischen den Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Um es zu vermeiden, dass Zeitguthaben sehr lange unverbraucht stehen bleiben und die Mehrleistung des Arbeitnehmers nicht honoriert wird, sieht § 19f AZG eine komplizierte Regelung vor. Sollten Zeitguthaben nicht binnen eines festgelegten Zeitraums abgebaut werden, so hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen einer finanziellen Abgeltung oder der einseitigen Festlegung des Zeitpunktes für den Abbau des Zeitguthabens.

Um zu vermeiden, dass am Ende des Durchrechnungszeitraums der Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben als Überstunden abzurechnen sind, kann in der dem Modell flexibler Arbeitszeit zu Grunde liegenden Vereinbarung vorgesehen werden, dass ein bestimmtes Ausmaß an Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum (Gleitzeitperiode) übertragen und in diesem (zuschlagsfrei) abgebaut werden kann.

Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, ist das Guthaben (finanziell) abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird (§ 9e Abs 1 AZG). Außer im Falle des ungerechtfertigten Austritts gebührt für Guthaben an Normalarbeitszeit im Rahmen von Modellen flexibler jene Arbeitszeit ein Zuschlag von 50% (§ 19e Abs 2 AZG – diese Bestimmung ist kollektivvertragsdispositiv).

Links

WKO: Gleitende Arbeitszeit


RIS: Abbau von Zeitguthaben

RIS: Arbeitszeitgesetz