„Öffnungsklausel im Arbeitsrecht“: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. August 2017, 13:35 Uhr
Eine Öffnungsklausel ist eine Kollektivvertragsklausel, die Regelungskompetenzen einzelner Materien von den Kollektivvertragsparteien an die Betriebspartner delegiert (§ 29 ArbVG). Meist sind Öffnungsklauseln in Zusammenhang mit Bezugsumwandlungen (zB bei einer betrieblichen Altersvorsorge oder bei Mitarbeiterbeteiligungsmodellen) in einzelnen Kollektivverträgen vorgesehen. Auch die Freizeitoption (siehe unter F) ist eine Öffnungsklausel bei IST-Erhöhungen.