Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV): Unterschied zwischen den Versionen

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Laut Verordnung wird '''Abwasser''' als Wasser definiert, das infolge von menschlichen Be- und Verarbeitungsprozessen oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag.
 
Laut Verordnung wird '''Abwasser''' als Wasser definiert, das infolge von menschlichen Be- und Verarbeitungsprozessen oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag.
  
Die getrennte Erfassung von belasteten und unbelasteten Abwasserteilströmen und deren laufende Aktualisierung ist von den Betrieben in einem vom Abwassereinleiter geführten Abwasserkataster zu dokumentieren.
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Die getrennte Erfassung von belasteten und unbelasteten Abwasserteilströmen und deren laufende Aktualisierung ist von den Betrieben in einem vom Abwassereinleiter geführten '''Abwasserkataster''' zu dokumentieren.
  
 
=== Überwachung und Stand der Technik ===
 
=== Überwachung und Stand der Technik ===

Aktuelle Version vom 15. Februar 2021, 11:42 Uhr

Die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ist neben den branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen maßgeblich für den emissionsbezogenen Gewässerschutz.

Allgemeines

Die Themengebiete der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung gliedern sich u.a. in:

  • Grundsätze zur Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen
  • generelle wasserwirtschaftlichen Anforderungen an die Abwasserbehandlung
  • Begrenzung und Überwachung von Abwasseremissionen sowie im Anhang angeführte Emissionswerte.

Laut Verordnung wird Abwasser als Wasser definiert, das infolge von menschlichen Be- und Verarbeitungsprozessen oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag.

Die getrennte Erfassung von belasteten und unbelasteten Abwasserteilströmen und deren laufende Aktualisierung ist von den Betrieben in einem vom Abwassereinleiter geführten Abwasserkataster zu dokumentieren.

Überwachung und Stand der Technik

Eigen- und Fremdüberwachung sind als Instrumente zur Regulierung angeführt. Damit soll eine möglichst belastungsarme Ableitung gewährleistet werden, wobei die „4 von 5“-Regel gilt, sprich 4 aus 5 zeitlich aufeinanderfolgende Messwerte eines Parameters müssen unter dem vorgegebenen Emissionswert liegen.

Die Einleitung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen soll, wenn nicht behördlich durch einen Bescheid anders festgelegt, möglichst gering gehalten werden. Wesentlich ist, dass die Abwasserreinigung am Stand der Technik ist und die Fließgewässer durch laufende Kontrolle und strikte Prüfung der Emissionswerte geschützt werden.

Sanierungen

Weist jedoch ein Wasserkörper eine Verschlechterung seines Zustandes auf, so muss durch Sanierungsmaßnahmen (incl. Fristen), angeordnet durch den Landeshauptmann, zur Wahrung des öffentlichen Interesses eine wirksamere Reinigung erfolgen.

Im Anhang der AAEV werden Grenzwerte für die Einleitung von Abwasser angeführt. Wenn einzuleitende Stoffe nicht von der Verordnung erfasst werden, so ist eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde nötig.

Links

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV)