BVwG-Urteil Flughafen Wien 3. Piste: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Richter haben – in dieser Form erstmals in einem Genehmigungsverfahren - öffentliches Interesse am Klimaschutz sowie den Erhalt von Ackerland höher bewertet als alle anderen anerkannten öffentlichen Interessen. Das Erkenntnis ist aus Sicht der WKÖ/BSI inhaltlich nicht nachvollziehbar und in mehrfacher Hinsicht rechtlich verfehlt. Diesem Defizit an nachvollziehbarer Begründung steht gegenüber, dass im Urteil sogar festgehalten wurde
 
Die Richter haben – in dieser Form erstmals in einem Genehmigungsverfahren - öffentliches Interesse am Klimaschutz sowie den Erhalt von Ackerland höher bewertet als alle anderen anerkannten öffentlichen Interessen. Das Erkenntnis ist aus Sicht der WKÖ/BSI inhaltlich nicht nachvollziehbar und in mehrfacher Hinsicht rechtlich verfehlt. Diesem Defizit an nachvollziehbarer Begründung steht gegenüber, dass im Urteil sogar festgehalten wurde
dass die dritte Piste tatsächlich benötigt wird,  
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* dass die dritte Piste tatsächlich benötigt wird,  
dass zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden und  
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* dass zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden und  
dass auch die Flugsicherheit erhöht würde.
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* dass auch die Flugsicherheit erhöht würde.
  
 
Eine äußerst unangenehme Folge der Entscheidung ist, neben ihrer unmittelbaren Wirkung, die mögliche Präjudizwirkung für andere Genehmigungsverfahren: Projektwerber sind derzeit (zu Recht) verunsichert. Erstmals wurde ein Vorhaben aus Gründen des Klimaschutzes versagt – und das kann künftig jedes größere Projekt treffen. Die Politik muss daraus Konsequenzen ziehen und das Vertrauen von Projektwerbern in den Standort Österreich wiederherstellen, indem Investoren verbesserte Rechtssicherheit geboten wird. Dazu müssen im Umwelt- und Verfahrensrecht bestehende Abwägungsklauseln mit öffentlichen Interessen geprüft und gegebenenfalls konkretisiert oder gestrichen werden. Weiters zeigt das Beispiel Flughafen, dass die weitere Vereinfachung und Beschleunigung des UVP-Verfahrens erforderlich ist.
 
Eine äußerst unangenehme Folge der Entscheidung ist, neben ihrer unmittelbaren Wirkung, die mögliche Präjudizwirkung für andere Genehmigungsverfahren: Projektwerber sind derzeit (zu Recht) verunsichert. Erstmals wurde ein Vorhaben aus Gründen des Klimaschutzes versagt – und das kann künftig jedes größere Projekt treffen. Die Politik muss daraus Konsequenzen ziehen und das Vertrauen von Projektwerbern in den Standort Österreich wiederherstellen, indem Investoren verbesserte Rechtssicherheit geboten wird. Dazu müssen im Umwelt- und Verfahrensrecht bestehende Abwägungsklauseln mit öffentlichen Interessen geprüft und gegebenenfalls konkretisiert oder gestrichen werden. Weiters zeigt das Beispiel Flughafen, dass die weitere Vereinfachung und Beschleunigung des UVP-Verfahrens erforderlich ist.

Version vom 23. Mai 2017, 15:36 Uhr

Durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2017 wurde vorerst der Bau der 3. Start- und Landebahn am Flughafen Wien Schwechat mit dem Argument, Klimaschutz stehe als öffentliches Interesse dem Projekt entgegen, gestoppt.

Die Richter haben – in dieser Form erstmals in einem Genehmigungsverfahren - öffentliches Interesse am Klimaschutz sowie den Erhalt von Ackerland höher bewertet als alle anderen anerkannten öffentlichen Interessen. Das Erkenntnis ist aus Sicht der WKÖ/BSI inhaltlich nicht nachvollziehbar und in mehrfacher Hinsicht rechtlich verfehlt. Diesem Defizit an nachvollziehbarer Begründung steht gegenüber, dass im Urteil sogar festgehalten wurde

  • dass die dritte Piste tatsächlich benötigt wird,
  • dass zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden und
  • dass auch die Flugsicherheit erhöht würde.

Eine äußerst unangenehme Folge der Entscheidung ist, neben ihrer unmittelbaren Wirkung, die mögliche Präjudizwirkung für andere Genehmigungsverfahren: Projektwerber sind derzeit (zu Recht) verunsichert. Erstmals wurde ein Vorhaben aus Gründen des Klimaschutzes versagt – und das kann künftig jedes größere Projekt treffen. Die Politik muss daraus Konsequenzen ziehen und das Vertrauen von Projektwerbern in den Standort Österreich wiederherstellen, indem Investoren verbesserte Rechtssicherheit geboten wird. Dazu müssen im Umwelt- und Verfahrensrecht bestehende Abwägungsklauseln mit öffentlichen Interessen geprüft und gegebenenfalls konkretisiert oder gestrichen werden. Weiters zeigt das Beispiel Flughafen, dass die weitere Vereinfachung und Beschleunigung des UVP-Verfahrens erforderlich ist.

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Urteil des BVwG