Betriebsübergang

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Betriebsübergang ist der Übergang eines Betriebes oder Betriebsteiles auf einen neuen Inhaber. Der EuGH spricht vom Übergang einer (zumindest) teilbetrieblich organisierten wirtschaftlichen Einheit, wobei es insb auf folgende Merkmale ankommt.

  • Weiterführung der bisherigen oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit
  • Übernahme von materiellen und immateriellen Betriebsmitteln
  • Eintritt in den Kundenstock des Altinhabers

Der Betriebsübergang löst im Arbeitsrecht eine Reihe von Rechtsfolgen aus, deren Missachtung kostspielige Folgen haben kann. Die mit Abstand am wichtigsten zu beachtende gesetzliche Anordnung ist die sog. Eintrittsautomatik. Ein Betriebsübergang bewirkt den automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber. Der Erwerber muss somit die Arbeitnehmer und deren Arbeitsverträge übernehmen.

Zu beachten sind in Zusammenhang mit Betriebsübergängen auch immer wieder kollektivvertragliche Sonderbestimmungen.

Für den Arbeiter-KV der Eisen/Metall-Industrie ist hier auszugsweise auf nachfolgende Entscheidung hinzuweisen: Der OGH hatte bisher in zwei Entscheidungen Gelegenheit, unter unterschiedlichen Aspekten zur Interpretation des Abschnittes V Z 1 des Kollektivvertrags für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie (bzw. der gleichlautenden Bestimmung des Kollektivvertrags für das metallverarbeitende Gewerbe) Stellung zu nehmen. Gegenstand der Entscheidung OGH 5. 4. 2000, 9 ObA 25/00t, ARD 5144/8/2000, war die begehrte Zusammenrechnung von Zeiten eines durch berechtigten vorzeitigen Austritt beendeten Arbeitsverhältnisses zu einer Gemeinschuldnerin mit Zeiten eines anschließend begründeten Arbeitsverhältnisses zum Masseverwalter im Rahmen des Konkursfortbetriebs, zum Zweck der Berechnung von Entgeltfortzahlungsansprüchen. In der Entscheidung OGH 19. 12. 2005, 8 ObS 25/05t, die einen Anspruch nach der wortgleichen Bestimmung des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe zum Gegenstand hatte, bestätigte der OGH das in 9 ObA 25/00t gewonnene Auslegungsergebnis.

Die KV-Parteien haben, so nun der OGH in seinem letzten Urteil (OGH 27.04.2016, 8 Ob A 31/15i), die zitierten Entscheidungen nicht zum Anlass genommen, der Bestimmung des Abschnitt V Z 1 KV-Eisen- und Metallindustrie eine neue Fassung zu geben oder eine abweichende authentische Interpretation vorzunehmen. Der Umstand, dass es nach § 3 Abs. 2 AVRAG im Zuge des Konkurses zu keinem Betriebsübergangmit unmittelbarem Eintritt des beklagten Unternehmens in die Arbeitsverhältnisse gekommen ist, steht der Möglichkeit einer kollektivvertraglichen Anrechnung von Vordienstzeiten nicht entgegen.

Weiterlesen:

https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Betriebsuebergang_-_arbeitsrechtlich.html

https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Rueckgriffsrecht_bei_Betriebsuebergang.html

https://www.ksw.at/fileadmin/user_upload/GS_Vortrag_Ausgewaehlte_Fragen_zum_Betriebsuebergang.pdf

http://www.toplaw.at/wp-content/uploads/Checkliste-Betriebs%C3%BCbergang.pdf