Einstufung unter CLP

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Mit der Gefahreneinstufung überprüft der Hersteller oder Importeur, ob mit einem Stoff oder Gemisch eine physikalische Gefahr, eine Gesundheitsgefahr oder eine Umweltgefahr verbunden ist. CLP basiert auf zwei Arten der Einstufung: Die harmonisierte Einstufung und die Selbsteinstufung.

Sowohl durch REACH als auch durch CLP gilt Einstufungsverpflichtung. Gemäß Artikel 4(1) CLP-Verordnung hat der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender von chemischen Stoffen oder Gemischen diese einzustufen – unabhängig von der jeweiligen Menge. Gefahrenklassen sind in den Teilen 2 bis 5 des Anhangs I von CLP aufgelistet.

Links:

WKÖ: REACH in der Praxis

WKÖ: Das GHS-System in der Praxis