Fluorierte Treibhausgase: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Industrie-Wiki Umweltrecht & Standort

Zeile 15: Zeile 15:
 
Seit dem 01.01.2015 benötigen Unternehmen, die pro Kalenderjahr teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) in Mengen von 100 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr in Verkehr bringen, eine Quote. Sowohl „historische“ Marktteilnehmer als auch neue Marktteilnehmer (solche, die bisher keine Mengen gemeldet haben) können Quoten erhalten. Hierzu ist eine Registrierung in einem elektronischen Register erforderlich. „Neue“ Marktteilnehmer müssen gemäß Art. 16 Abs. 2 ihre Absicht, HFKW in den Verkehr bringen zu wollen, bei der Kommission anmelden.
 
Seit dem 01.01.2015 benötigen Unternehmen, die pro Kalenderjahr teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) in Mengen von 100 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr in Verkehr bringen, eine Quote. Sowohl „historische“ Marktteilnehmer als auch neue Marktteilnehmer (solche, die bisher keine Mengen gemeldet haben) können Quoten erhalten. Hierzu ist eine Registrierung in einem elektronischen Register erforderlich. „Neue“ Marktteilnehmer müssen gemäß Art. 16 Abs. 2 ihre Absicht, HFKW in den Verkehr bringen zu wollen, bei der Kommission anmelden.
  
Hierzu wurde eine Mitteilung im Amtsblatt der Kommission an Unternehmen veröffentlicht, die beabsichtigen, 2018 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der EU in Verkehr bringen.
+
[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52017XC0118(02)&from=EN%20 Hierzu wurde eine Mitteilung im Amtsblatt der Kommission an Unternehmen veröffentlicht, die beabsichtigen, 2018 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der EU in Verkehr bringen.]
  
 
Von der Registrierung ausgenommen sind Unternehmen, die ab 2015 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe nur in Mengen bis 100 Tonnen CO2-Äquivalent in Verkehr bringen wollen. Das CO2-Äquivalent ergibt sich durch Multiplikation der Menge eines F-Gases mit dem zugeordneten Wert für das Treibhausgaspotential (GWP). Zum Beispiel besitzt HFKW-134a ein GWP von 1430. Eine Tonne HFKW-134a entspricht damit 1430 Tonnen CO2-Äquivalent.
 
Von der Registrierung ausgenommen sind Unternehmen, die ab 2015 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe nur in Mengen bis 100 Tonnen CO2-Äquivalent in Verkehr bringen wollen. Das CO2-Äquivalent ergibt sich durch Multiplikation der Menge eines F-Gases mit dem zugeordneten Wert für das Treibhausgaspotential (GWP). Zum Beispiel besitzt HFKW-134a ein GWP von 1430. Eine Tonne HFKW-134a entspricht damit 1430 Tonnen CO2-Äquivalent.

Version vom 12. September 2017, 12:55 Uhr

Die europäische F-Gas-Verordnung ist ein Beitrag, um die Emissionen des Industriesektors bis zum Jahr 2030 um 70 Prozent gegenüber 1990 zu verringern. Genauer gesagt sollen die Emissionen fluorierter Treibhausgase in der EU um 70 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente auf 35 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent bis zum Jahr 2030 gesenkt werden.

Die Verwendung fluorierter Treibhausgase (F-Gase) wurde seit 2006 in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und in der Richtlinie 2006/40/EG geregelt. Seit 1. Januar 2015 gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase, die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wurde aufgehoben.

Die Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase soll durch drei wesentliche Regelungsansätze erreicht werden:

  • Einführung einer schrittweisen Beschränkung (Phase down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen. Basis sind die in den Jahren 2009 -2012 in der EU hergestellten und in die EU eingeführten durchschnittlichen Gesamtmengen, ausgedrückt in CO2 Äquivalent.
  • Erlass von Verwendungs- und Inverkehrbringungsverboten, wenn technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind.
  • Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.

Mit der neuen F-Gas-VO soll insbesondere ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von F-Gasen geschaffen werden.

Phase Down-Verfahren (Artikel 15)

Seit dem 01.01.2015 benötigen Unternehmen, die pro Kalenderjahr teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) in Mengen von 100 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr in Verkehr bringen, eine Quote. Sowohl „historische“ Marktteilnehmer als auch neue Marktteilnehmer (solche, die bisher keine Mengen gemeldet haben) können Quoten erhalten. Hierzu ist eine Registrierung in einem elektronischen Register erforderlich. „Neue“ Marktteilnehmer müssen gemäß Art. 16 Abs. 2 ihre Absicht, HFKW in den Verkehr bringen zu wollen, bei der Kommission anmelden.

Hierzu wurde eine Mitteilung im Amtsblatt der Kommission an Unternehmen veröffentlicht, die beabsichtigen, 2018 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der EU in Verkehr bringen.

Von der Registrierung ausgenommen sind Unternehmen, die ab 2015 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe nur in Mengen bis 100 Tonnen CO2-Äquivalent in Verkehr bringen wollen. Das CO2-Äquivalent ergibt sich durch Multiplikation der Menge eines F-Gases mit dem zugeordneten Wert für das Treibhausgaspotential (GWP). Zum Beispiel besitzt HFKW-134a ein GWP von 1430. Eine Tonne HFKW-134a entspricht damit 1430 Tonnen CO2-Äquivalent.

Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote (Artikel 13 & 11)

Die Verwendungsverbote sind in Art. 13 der Verordnung geregelt, Verbote des Inverkehrbringens in Art. 11 in Verbindung mit Anhang III. In den Begriffsbestimmungen der F-Gas-Verordnung wird „Verwenden“ definiert als Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederauffüllung) von Erzeugnissen und Einrichtungen oder zu anderen in der Verordnung genannten Zwecken. „Instandhaltung oder Wartung“ umfasst sämtliche Tätigkeiten, ausgenommen Rückgewinnungs-tätigkeiten (Art 8) und Dichtheitskontrollen (Artikel 4 und 10 Absatz 1 Buchstabe b ) die einen Eingriff in die fluorierte Treibhausgase enthaltenden oder dafür bestimmten Kreisläufe erfordern, insbesondere das Befüllen des Systems mit fluorierten Treibhausgasen, der Ausbau eines oder mehrerer Kreislauf- oder Geräteteile, der erneute Zusammenbau zweier oder mehrerer Kreislauf- oder Geräteteile und die Reparatur von Lecks.

Beschränkung des Inverkehrbringens (Artikel 11)

Erzeugnisse oder Einrichtungen Datum des Verbots Haushaltskühl- und Gefriergeräte mit H-FKW mit einem GWP von 150 oder mehr 1. Januar 2015 Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die H-FKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten 1. Januar 2020 Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die H-FKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten 1. Januar 2022 Ortsfeste Kälteanlagen, die H-FKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter -50 °C bestimmt sind. 1. Januar 2020 Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1.500 verwendet werden dürfen. 1. Januar 2022 Bewegliche Raumklimageräte (hermetisch geschlossene Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die H-FKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten. 1. Januar 2020 Mono-Splitklimageräte mit weniger als 3 kg fluorierter Treibhausgase, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen. 1. Januar 2025


Beschränkung der Verwendung (Artikel 13)

Ab 1. Januar 2020: Verbot der Verwendung von Kältemitteln mit einem Treibhausgaspotential GWP ≥ 2500 zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit Füllmengen ab 40 Tonnen CO2-Äquivalent (ausgenommen Anwendungen < -50 °C und Militärausrüstungen).

Bis 31. Dezember 2029: Verwendung von recycelten oder aufgearbeiteten F-Gasen mit einem GWP ≥ 2500 zur Wartung und Instandhaltung von bestehenden (gebrauchten) Kälteanlagen.

Kennzeichnungspflichten (Artikel 12)

Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, werden nicht ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht. Dies gilt nur für: Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen, elektrische Schaltanlagen & Aerosolzerstäuber, die fluorierte Treibhausgase enthalten, mit Ausnahme von Dosier-Aerosolen für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe.


Die erforderliche Kennzeichnung enthält folgende Angaben:

  • den Hinweis, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält oder zu seinem/ihrem Funktionieren benötigt;
  • die anerkannte industrielle Bezeichnung des betreffenden fluorierten Treibhausgases oder, wenn diese nicht verfügbar ist, die chemische Bezeichnung;
  • ab 1. Januar 2017 die Menge der im Erzeugnis oder in der Einrichtung enthaltenen fluorierten Treibhausgase oder die Menge fluorierter Treibhausgase, für die die Einrichtung ausgelegt wurde, ausgedrückt in Gewicht und CO2-Äquivalent sowie das Treibhausgaspotenzial dieser Gase.

Die erforderliche Kennzeichnung enthält erforderlichenfalls folgende Angaben:

  • den Hinweis, dass fluorierte Treibhausgase in hermetisch geschlossenen Einrichtungen enthalten sind;
  • den Hinweis, dass die elektrischen Schaltanlagen, wie in den technischen Spezifikationen des Herstellers angegeben, eine geprüfte Leckagerate von weniger als 0,1 % pro Jahr aufweisen.

Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen entweder in unmittelbarer Nähe der Zugangsstellen für das Befüllen oder die Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase oder auf dem Teil des Erzeugnisses oder der Einrichtung, der das fluorierte Treibhausgas enthält. Die Kennzeichnung ist in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem das Inverkehrbringen erfolgt.

Eine Liste mit Treibhauspotentiale (Global Warming Potential, GWP) ausgewählter Verbindungen und deren Gemische liegt im Büro des Fachverbandes auf und kann auf Nachfrage versendet werden.

Des Weiteren sind in der F-Gase Verordnung die Rückgewinnung (Artikel 8), Ausbildung und Zertifizierung (Artikel 10) sowie die Vorbefüllung von Einrichtungen (Artikel 14) geregelt.