Gewässerzustandsüberwachungsverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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[https://www.bmlfuw.gv.at/wasser/wasser-oesterreich/wasserrecht_national/planung/GZUEV.html BMLFUW: Weitere Informationen zur GZÜV]
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[https://www.bmlfuw.gv.at/wasser/wasser-oesterreich/wasserrecht_national/planung/GZUEV.html BMNT: Weitere Informationen zur GZÜV]
  
 
[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005172 Aktueller Verordnungstext GZÜV]
 
[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005172 Aktueller Verordnungstext GZÜV]
  
 
[[Category:Wasser]]
 
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Version vom 30. Juli 2018, 15:10 Uhr

Diese Verordnung (auch: GZÜV) konkretisiert die im Wasserrechtsgesetz formulierten Vorgaben zur Aufstellung von Überwachungsprogrammen zur Beobachtung von Oberflächengewässern und Grundwasser.

Es werden Kriterien für die Messstellenerrichtung, die zu überwachenden Parameter, die Zeiträume und die Frequenz der Messungen, Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie für die Auswertung der Messdaten und Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung festgelegt. Mit dieser Datenbasis sollen u.a. folgende Ziele erreicht werden:

  • umfassende Aussagen über die Wassergüte von Österreichs Grundwässern und Fließgewässern,
  • eine solide abgesicherte Beurteilungsgrundlage für allfällig erforderliche Sanierungsmaßnahmen,
  • längerfristigeTrendaussagen über die Entwicklung der Wasserbeschaffenheit insgesamt und über einzelne Inhaltsstoffe sowie Informationen zur Abdeckung der EU-Berichtspflichten.

Außerdem gehen die in der Verordnung genannten Zeiträume mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan einher. In der Überwachung unterscheidet man zwischen der sogenannten überblicksweisen Überwachung und sogenannten operativen Messstellen. Letztere werden dort positioniert, wo möglicherweise Umweltziele nicht erreicht werden können oder bereits entsprechende Maßnahmen zur Zustandsverbesserung gesetzt wurden.

Links

BMNT: Weitere Informationen zur GZÜV

Aktueller Verordnungstext GZÜV