Harmonisierte Einstufung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 3. August 2018, 10:36 Uhr
Um ein angemessenes Risikomanagement in der gesamten EU sicherzustellen, ist die Einstufung und Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Eigenschaften von Chemikalien gemäß Teil 3 des Anhangs VI von CLP harmonisiert. Dazu zählen insbesondere:
• CMR (krebserregende, mutagene, und reproduktionstoxische) Stoffe • Atemwegssensibilisierende Stoffe • Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte • Fall-zu-Fall Basis Stoffe mit vergleichbaren Gefahreneigenschaften
Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung für Stoffe, die noch nicht in der CLP-VO angeführt sind, können von Mitgliedstaaten oder der ECHA als Absichtserklärung auf der ECHA Website veröffentlicht werden.
In weiterer Folge ist ein sogenanntes CLH-Dossier mit dem Vorschlag für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung zu erstellen. Diese enthält genaue Angaben zur Charakterisierung und Begründungen der vorgeschlagenen Einstufung, sowie Begründungen für andere Wirkungen auf Gemeinschaftsebene. Dabei sind Informationen der REACH-Registrierungen zu berücksichtigen.
Letztlich wird diese mittels Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt im EU-Amtsblatt veröffentlicht.