Harmonisierte Einstufung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung''' für Stoffe, die noch nicht in der CLP-VO angeführt sind, können von Interessengruppen, in erster Linie, als Absichtserklärung auf der [https://echa.europa.eu/ ECHA Website] veröffentlicht werden.  
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'''Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung''' für Stoffe, die noch nicht in der CLP-VO angeführt sind, können von Mitgliedstaaten oder der ECHA als Absichtserklärung auf der [https://echa.europa.eu/ ECHA Website] veröffentlicht werden.  
  
In weiterer Folge ist ein CLH-Dossier mit dem Vorschlag für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung zu erstellen. Diese enthält vorgeblich genaue Angaben zur Charakterisierung und Begründungen der vorgeschlagenen Einstufung, sowie Begründung für andere Wirkungen auf Gemeinschaftsebene. Dabei sind Informationen der REACH-Registrierungen zu berücksichtigen.  
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In weiterer Folge ist ein sogenanntes CLH-Dossier mit dem Vorschlag für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung zu erstellen. Diese enthält genaue Angaben zur Charakterisierung und Begründungen der vorgeschlagenen Einstufung, sowie Begründungen für andere Wirkungen auf Gemeinschaftsebene. Dabei sind Informationen der REACH-Registrierungen zu berücksichtigen.  
  
Das fertige Dossier wird für eine öffentliche Konsultation auf die ECHA Website gestellt. Innerhalb von 45 Tagen können Anmerkungen zu einer vorgeschlagenen Harmonisierung abgegeben werden.
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Letztlich wird diese mittels Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
 
 
Daraufhin erstellt der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) eine wissenschaftliche Stellungnahme wobei Anmerkungen der öffentlichen Konsultation berücksichtigt werden.
 
 
 
Die RAC Stellungnahme wird an die Europäische Kommission weitergeleitet. Diese entscheidet mit Unterstützung des REACH-Regelungsausschusses unter Beteiligung der Mitgliedstaaten über die vorgeschlagene Einstufung und Kennzeichnung.
 
 
 
Letztlich, wird diese mittels Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
 
  
 
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Aktuelle Version vom 3. August 2018, 10:36 Uhr

Um ein angemessenes Risikomanagement in der gesamten EU sicherzustellen, ist die Einstufung und Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Eigenschaften von Chemikalien gemäß Teil 3 des Anhangs VI von CLP harmonisiert. Dazu zählen insbesondere:

  • CMR (krebserregende, mutagene, und reproduktionstoxische) Stoffe
  • Atemwegssensibilisierende Stoffe
  • Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte
  • Fall-zu-Fall Basis Stoffe mit vergleichbaren 
    Gefahreneigenschaften

Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung für Stoffe, die noch nicht in der CLP-VO angeführt sind, können von Mitgliedstaaten oder der ECHA als Absichtserklärung auf der ECHA Website veröffentlicht werden.

In weiterer Folge ist ein sogenanntes CLH-Dossier mit dem Vorschlag für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung zu erstellen. Diese enthält genaue Angaben zur Charakterisierung und Begründungen der vorgeschlagenen Einstufung, sowie Begründungen für andere Wirkungen auf Gemeinschaftsebene. Dabei sind Informationen der REACH-Registrierungen zu berücksichtigen.

Letztlich wird diese mittels Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Links:

WKÖ: REACH in der Praxis

ECHA

WKÖ: Risikomanagementinstrumente unter REACH und CLP

WKÖ: Das GHS-System in der Praxis