Immissionsschutzgesetz Luft: Unterschied zwischen den Versionen

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[https://www.bmlfuw.gv.at/umwelt/luft-laerm-verkehr/luft/richtlinien/ig-l.html BMNT: IG-L]
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Version vom 17. Februar 2021, 07:38 Uhr

Das Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) stellt in Österreich das wesentlichste Regelwerk für den Schutz der Luft dar.

Allgemeines

Das IG-L regelt insbesondere folgende Aspekte:

  • Immissionsüberwachung mit Bedacht auf die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
  • Erstellung von Programmen bei Grenzwertüberschreitungen  und Anordnung von Maßnahmen auf Basis der Programme
  • Vorsorge, Berichtspflicht und Kontrolle sowie die Überschreitung der Alarmwerte
  • Grenzüberschreitende Immissionen

 Das Immissionsschutzgesetz Luft soll eine so gute Luftqualität sicherstellen, dass Menschen, Tiere oder Pflanzen keinen Schaden nehmen. Dazu ist die Einhaltung von Immissionsgrenz- und -zielwerten sowie Alarmwerten (Anlagen 1 - 5) vorgesehen.

Organisation

In den Bundesländern sind Messstellen und Messzentralen eingerichtet. Als Kontrollorgan und zum Sammeln der Daten wird das Umweltbundesamt eingesetzt. Der zuständige Landeshauptmann hat eine Grenzwertüberschreitung im Luftgütebericht auszuweisen und Ursachen sowie mögliche Verbesserungsmaßnahmen im Rahmen einer Statuserhebung näher zu untersuchen.

Die Landeshauptleute haben umfassende Emissionskataster zu erstellen und zu veröffentlichen. Betriebe müssen auf Anfrage dazu erforderliche Auskünfte erteilen. Die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht verletzen.

Auch die Verordnungen zur Emissionsminderung von Luftschadstoffen nach § 82 Gewerbeordnung und  die Länderregelungen zur Luftreinhaltung bei Heizungsanlagen tragen zur Luftreinhaltung bei.

Maßnahmen

Das vom Landeshauptmann zu erstellende Programm beschreibt die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn die Emissionen zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte geführt haben und wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

  • Verursacherprinzip: nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen
  • Opfersymmetrie: alle Emittenten oder Emittentengruppen, die einen nennenswerten Beitrag zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts geleistet haben, sind zu berücksichtigen. Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen
  • Verhältnismäßigkeit: vorrangig sind solche Maßnahmen anzuordnen, bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht
  • Schonung bestehender Rechte: Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Bei der Auswahl von Maßnahmen sind die jeweils gelindesten, zum Ziel führenden Mittel zu ergreifen
  • Bedacht zu nehmen ist weiter auf folgende Aspekte:
    • Höhe der Immissionsbelastung
    • Häufigkeit der Grenzwertüberschreitungen
    • Zu erwartende Entwicklung der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs
    • Eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluss auf die Immissionssituation haben
  • Öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.

Anlagen, die erhebliche Mengen an Luftschadstoffen emittieren, benötigen eine Genehmigung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft. Diese entfällt jedoch, wenn die Anlage schon nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften (zB Gewerbeordnung 1994, Mineralrohstoffgesetz, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen) genehmigungspflichtig ist. Für die Genehmigung in einem Sanierungsgebiet sind spezielle Rahmenbedingungen festgelegt.

Bestehende Anlagen aber auch z.B. mobile Maschinen oder Kraftfahrzeuge können im Fall von Grenzwertüberschreitungen von Maßnahmen (§§ 13-16) betroffen sein. Die Anordnungen müssen in den meisten Fällen zumindest technisch möglich und verhältnismäßig sein oder einem Stand der Technik entsprechen und werden im Rahmen von umgesetzt.

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[in der Lieferkette BMK: IG-L]

Karten

Umweltbundesamt: Umweltsituation Luft - Kartendarstellung "Aktuelle Luftgütemesswerte des Bundes und der Länder"