Pflegefreistellung

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Pflegefreistellung ist die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht unter gleichzeitiger Entgeltfortzahlung zum Zwecke der Pflege oder Betreuung naher Angehöriger (§ 16 UrlG). Die Pflegefreistellung ist eine eigene Materie; sie ist kein Urlaubsanspruch, sondern ein spezieller Dienstverhinderungsfall und wurde aus sozialpolitischen Erwägungen in einem eigenen Abschnitt im Urlaubsgesetz geregelt. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits-(Dienst-)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Pflegefreistellung im Sinne des § 16 UrlG günstiger regeln, bleiben von diesen Regeln unberührt bzw insoweit weiter aufrecht. Auch wurden durch diese gesetzliche Regelung der Pflegefreistellung, die in anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen enthaltenen Generalklauseln über Dienstverhinderungen aus wichtigen Gründen weder eingeschränkt noch aufgehoben.

Es gibt Anspruch auf 2 Wochen, wobei für je eine Woche bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen.

Weiterlesen:

https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Pflegefreistellung.html

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/37/Seite.370201.html

https://www.hrweb.at/2017/05/pflegefreistellung-oesterreich/

https://www.eltern-forum.at/ratgeber-news/pflegefreistellung-und-pflegeurlaub-oesterreich-worauf-achten/

https://www.artus.at/blog/unterbricht-eine-pflegefreistellung-den-urlaub