Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser: Unterschied zwischen den Versionen

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== In der '''Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser '''(QZV Chemie GW) werden Mindeststandards für den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Grundwasserkörper) in Form von Schwellenwerten festgelegt.<br/> ==
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== In der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW) werden Mindeststandards für den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Grundwasserkörper) in Form von Schwellenwerten festgelegt.<br/> ==
  
Die Verordnung wurde 2009 erlassen und löste die bis dato geltende '''Grundwasser-Schwellenwert-Verordnung''' ab. Gegenstand des Gesetzes sind vor allem zwei Themenkreise:
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Die Verordnung wurde 2009 erlassen und löste die bis dato geltende Grundwasser-Schwellenwert-Verordnung ab. Gegenstand des Gesetzes sind vor allem zwei Themenkreise:
  
*Festlegung von '''Schadstoffschwellenwerten''' und Kriterien zur Beurteilung des chemischen Zustandes von Grundwasser
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*Festlegung von Schadstoffschwellenwerten und Kriterien zur Beurteilung des chemischen Zustandes von Grundwasser
*'''Einbringungsverbote sowie -beschränkungen '''und Kriterien für die Ausweisung von Gebieten
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*Einbringungsverbote sowie -beschränkungen und Kriterien für die Ausweisung von Gebieten
  
 
Die Verordung hat zum Ziel, die Wasserversorgung aus dem Grundwasser qualitativ hochwertig zu halten und setzt ein Verschlechterungsverbot voraus. Es werden Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung von Messergebnissen, von Trends und von Maßnahmen zur Verhinderung der Verschmutzung festgelegt.
 
Die Verordung hat zum Ziel, die Wasserversorgung aus dem Grundwasser qualitativ hochwertig zu halten und setzt ein Verschlechterungsverbot voraus. Es werden Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung von Messergebnissen, von Trends und von Maßnahmen zur Verhinderung der Verschmutzung festgelegt.
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=== Links ===
 
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[https://www.bmlfuw.gv.at/wasser/wasser-oesterreich/wasserrecht_national/planung/QZVChemieGW.html BMLFUW: QZV Chemie Grundwasser]
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[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006738 RIS: Aktueller Text QZV Chemie Grundwasser]
  
[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006738 RIS: Aktueller Text QZV Chemie Grundwasser]
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[https://wasser.umweltbundesamt.at/h2odb/fivestep/abfrageQdPublic.xhtml H2O Fachdatenbank: Abfrage von Grundwasser-Messstellen]
  
 
=== Karten ===
 
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[http://maps.wisa.bmlfuw.gv.at/ist-bestandsanalyse-2013# WISA: Ist-Bestandsanalyse 2013 Grundwasserdaten]
[http://gis.lebensministerium.at/wisa/frames/index.php?&gui_id=WisaStandard BMLFUW: WISA (Wasserinformationssystem Austria) Wasser-GIS (interaktiv)]
 
 
 
[http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29375 BMLFUW: WISA (Wasserinformationssystem Austria): Fachkarten (pdf)]
 
  
 
[[Category:Wasser]] [[Category:Karten]]
 
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Version vom 2. Mai 2017, 14:18 Uhr

In der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW) werden Mindeststandards für den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Grundwasserkörper) in Form von Schwellenwerten festgelegt.

Die Verordnung wurde 2009 erlassen und löste die bis dato geltende Grundwasser-Schwellenwert-Verordnung ab. Gegenstand des Gesetzes sind vor allem zwei Themenkreise:

  • Festlegung von Schadstoffschwellenwerten und Kriterien zur Beurteilung des chemischen Zustandes von Grundwasser
  • Einbringungsverbote sowie -beschränkungen und Kriterien für die Ausweisung von Gebieten

Die Verordung hat zum Ziel, die Wasserversorgung aus dem Grundwasser qualitativ hochwertig zu halten und setzt ein Verschlechterungsverbot voraus. Es werden Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung von Messergebnissen, von Trends und von Maßnahmen zur Verhinderung der Verschmutzung festgelegt.

Hinsichtlich der Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers ist die Einleitung von Schadstoffen der Anlage 2 grundsätzlich verboten, außer es liegen konkrete Ausnahmegenehmigungen vor. Die Einbringung von Stoffen der Anlage 3 ist ebenfalls durch die Behörde zu bewilligen. Längstens alle 4 Jahre müssen Überprüfungen der Einbringung von Schadstoffen seitens der Behörde erfolgen, falls im Bescheid nicht anders festgelegt. Abweichung dazu treten auf bei:

  • Trendbeobachtung (jährliche Untersuchungen über die Zeitspanne von 8 Jahren hinweg)
  • Verbesserung der Wasserqualität unter Beobachtung (bis zu 14-jährige Untersuchungsdauer).

Die Bewilligung der Einbringung von den in Anhang 2 und 3 angeführten Stoffen muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Ort
  • Beginn und Dauer der Einbringung
  • bewilligte Einbringungsmenge (in Kubikmeter)
  • zulässige Höchstkonzentration (in Gramm pro Tag)
  • technische Beschreibung des Einbringungsverfahrens.

Links

RIS: Aktueller Text QZV Chemie Grundwasser

H2O Fachdatenbank: Abfrage von Grundwasser-Messstellen

Karten

WISA: Ist-Bestandsanalyse 2013 Grundwasserdaten