Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 16. Februar 2021, 14:08 Uhr
Die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer beschreibt den zu erreichenden guten Zustand der Oberflächengewässer mit Hilfe von Umweltqualitätsnormen.
In den Anhängen der Verordnung werden Umweltqualitätsnormen für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe ausgewiesen. Dabei handelt es sich um Immissionsgrenzwerte für den guten Zustand von Oberflächengewässern nach der Definition der Wasserrahmen-Richtlinie. Während in der Anlage A die prioritären und prioritär gefährlichen Stoffe der EU Umweltqualitätsnorm-Richtlinie (eine Tochter-Richtlinie der Wasserrahmen-Richtlinie) in nationalem Recht verankert werden, regelt Anlage B die Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustands.
Bei Bewilligungen von Abwassereinleitungen der oben genannten Schadstoffe gilt, dass die Umweltqualitätsnormen nach einer bestimmten Entfernung (Durchmischungszone, mindestens 1 km lang) eingehalten werden müssen. Hintergrundkonzentrationen sind zu berücksichtigen. Es gilt das Verschlechterungsverbot, welches auch im Bewilligungsverfahren zu beachten ist.