Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer: Unterschied zwischen den Versionen

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== Die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer beschreibt den zu erreichenden guten Zustand der Oberflächengewässer mit Hilfe von Umweltqualitätsnormen. ==
 
== Die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer beschreibt den zu erreichenden guten Zustand der Oberflächengewässer mit Hilfe von Umweltqualitätsnormen. ==
  
In den Anhängen der Verordnung werden Umweltqualitätsnormen für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe ausgewiesen. Dabei handelt es sich um Immissionsgrenzwerte für den guten Zustand von Oberflächengewässern nach der Definition der Wasserrahmen-Richtlinie. Während in der Anlage A die die prioritären und prioritär gefährlichen Stoffe der EU Umweltqualitätsnorm-Richtlinie (eine Tochter-Richtlinie der Wasserrahmen-Richtlinie) in nationalem Recht verankert werden, stellen die Stoffe der Anlage B rein nationale Beschränkungen dar.
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In den Anhängen der Verordnung werden Umweltqualitätsnormen für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe ausgewiesen. Dabei handelt es sich um Immissionsgrenzwerte für den guten Zustand von Oberflächengewässern nach der Definition der Wasserrahmen-Richtlinie. Während in der Anlage A die prioritären und prioritär gefährlichen Stoffe der EU Umweltqualitätsnorm-Richtlinie (eine Tochter-Richtlinie der Wasserrahmen-Richtlinie) in nationalem Recht verankert werden, regelt Anlage B die Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustands.
  
Bei Bewilligungen von Abwassereinleitungen der oben genannten Schadstoffe gilt, dass die Umweltqualitätsnormen nach einer bestimmten Entfernung (Durchmischungszone, mindestens 1 km lang) eingehalten werden müssen. Hintergrundkonzentrationen finden Berücksichtigung im Gesetz. Es gilt das Verschlechterungsverbot, welches auch im Bewilligungsverfahren zu beachten ist.
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Bei Bewilligungen von Abwassereinleitungen der oben genannten Schadstoffe gilt, dass die Umweltqualitätsnormen nach einer bestimmten Entfernung (Durchmischungszone, mindestens 1 km lang) eingehalten werden müssen. Hintergrundkonzentrationen sind zu berücksichtigen. Es gilt das Verschlechterungsverbot, welches auch im Bewilligungsverfahren zu beachten ist.
  
 
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Version vom 16. Februar 2021, 15:05 Uhr

Die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer beschreibt den zu erreichenden guten Zustand der Oberflächengewässer mit Hilfe von Umweltqualitätsnormen.

In den Anhängen der Verordnung werden Umweltqualitätsnormen für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe ausgewiesen. Dabei handelt es sich um Immissionsgrenzwerte für den guten Zustand von Oberflächengewässern nach der Definition der Wasserrahmen-Richtlinie. Während in der Anlage A die prioritären und prioritär gefährlichen Stoffe der EU Umweltqualitätsnorm-Richtlinie (eine Tochter-Richtlinie der Wasserrahmen-Richtlinie) in nationalem Recht verankert werden, regelt Anlage B die Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustands.

Bei Bewilligungen von Abwassereinleitungen der oben genannten Schadstoffe gilt, dass die Umweltqualitätsnormen nach einer bestimmten Entfernung (Durchmischungszone, mindestens 1 km lang) eingehalten werden müssen. Hintergrundkonzentrationen sind zu berücksichtigen. Es gilt das Verschlechterungsverbot, welches auch im Bewilligungsverfahren zu beachten ist.

Links

BMNT: Informationen zur QZV Chemie Oberflächengewässer

RIS: Aktuelle Fassung der QZV Chemie Oberflächengewässer

Karten

WISA: Ist-Bestandsanalyse 2013 Daten zu Oberflächengewässern