Ruhezeiten
Die Ruhezeit ist jener Zeitraum, zu dem der Arbeitnehmer nicht zu Arbeitsleistungen herangezogen wird. Man unterscheidet die Ruhepause, die tägliche Ruhezeit, sowie die wöchentliche Ruhezeit.
Tägliche Ruhezeit
Die tägliche Ruhezeit ist nach Beendung der Tagesarbeit in einem Ausmaß von ununterbrochen mindestens elf Stunden einzuhalten. (§ 12 Abs 1 AZG) Von dieser Grundregel bestehen zahlreiche Ausnahmen wie insbesondere für passive Reisezeiten, Rufbereitschaft und Schichtarbeit sowie eine generelle Verkürzungsmöglichkeit durch den Kollektivvertrag auf bis zu acht Stunden, wobei jedoch innerhalb von zehn Tagen eine entsprechende Verlängerung einer anderen Ruhezeit erfolgen muss.
Wöchentliche Ruhezeit
Die wöchentliche Ruhezeit ist jedem Arbeitnehmer in einem ununterbrochenen Ausmaß von 36 Stunden zu gewähren, in die grundsätzlich der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Nur in Ausnahmefällen ist eine Wochenruhe zulässig. Arbeitet der Arbeitnehmer während seiner wöchentlichen Ruhezeit, so fällt grundsätzlich eine Ersatzruhe an.
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WKO: Lenker von Verordnungsfahrzeugen - Ruhezeiten
WKO: Lenker von sonstigen Fahrzeugen - Ruhezeiten
WKO: Lenk- und Ruhezeiten, Sozialvorschriften, Ladungssicherung