Verfall: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 27. Februar 2024, 17:15 Uhr
Verfall (Präklusion) bedeutet im Gegensatz zur Verjährung Anspruchsuntergang, schließt wirksame Erfüllung aus und ist bei entsprechendem Normzweck vom Gericht amtswegig vorzunehmen (OGH 4 Ob 2/82; 9 Ob A 77/01s). Vermeintliche Erfüllung eines verfallenen Anspruches ist die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld iSd § 1431 ABGB und begründet daher Kondizierbarkeit.
Gesetzliche Verfallsfristen (Fallfristen, Ausschlussfristen) im Arbeitsrecht finden sich zB in § 1162d ABGB, § 34 AngG, § 6 DHG sowie in vielen Kollektivverträgen, und sind meist einseitig zwingend, also durch vereinbarte Verfallsklauseln nur verlängerbar, aber nicht verkürzbar (zB OGH 4 Ob 94/82; 4 Ob 110/84).
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https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Verjaehrung_und_Verfall.html