Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 18. Juli 2018, 13:56 Uhr
Die Verordnung listet die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) zu genehmigenden Anlagen auf.
Folgende mobile Anlagen werden in der Verordnung genannt:
- Anlagen zur Behandlung von Elektro- oder Elektronikaltgeräten und Alt-Kraftfahrzeugen sowie Teile davon
- Zerkleinerungsanlagen für Holzabfälle
- Brechanlagen für mineralische Baurestmassen
- Zerkleinerungsanlagen und Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen
- Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle
- Sicht- und Siebanlagen.
Im AWG 2002 werden Angaben über die Bewilligung oben genannter Anlagen gemacht, die auch zu einer Anlagenbeschreibung verpflichten.