Verordnung über wiederbefüllbare Getränkeverpackungen aus Kunststoff
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Die Verordnung legt Verkehrsbeschränkungen für Getränke in wiederbefüllbaren Verpackungen aus Kunststoffen mit einem Füllvolumen bis fünf Liter, ausgenommen Verpackungen, die ausschließlich aus Verbundkarton bestehen, fest.
Wer gewerbsmäßig Getränke in wiederbefüllbaren Verpackungen im Inland abgibt, hat vom Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 0,29 € je Verpackung einzuheben und ist verpflichtet, die wiederbefüllbaren Verpackungen zurückzunehmen und das Pfand entweder ganz oder zum größten Teil zu erstatten.
Links
BMLFUW: Verordnung über die Rücknahme und Pfanderhebung von Getränkeverpackungen