Wasserrahmenrichtlinie (WRRL): Unterschied zwischen den Versionen

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[https://www.bmlfuw.gv.at/wasser/wasser-eu-international/eu_wasserrecht/Wasserrahmen-RL.html BMLFUW: Wasserrahmenrichtlinie]
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[https://www.bmlfuw.gv.at/wasser/wasser-eu-international/eu_wasserrecht/Wasserrahmen-RL.html BMNT: Wasserrahmenrichtlinie]
  
[https://www.bmlfuw.gv.at/wasser/wasser-oesterreich/plan_gewaesser_ngp/umsetzung_wasserrahmenrichtlinie/eu_wrrl.html BMLFUW: Umsetzung Wasserrahmenrichtlinie]
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[https://www.bmlfuw.gv.at/wasser/wasser-oesterreich/plan_gewaesser_ngp/umsetzung_wasserrahmenrichtlinie/eu_wrrl.html BMNT: Umsetzung Wasserrahmenrichtlinie]
  
 
[http://ec.europa.eu/environment/water/water-framework/index_en.html Europäische Kommission: The EU Water Framework Directive - integrated river basin management for Europe]
 
[http://ec.europa.eu/environment/water/water-framework/index_en.html Europäische Kommission: The EU Water Framework Directive - integrated river basin management for Europe]
  
 
[[Category:Wasser]]
 
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Version vom 30. Juli 2018, 16:12 Uhr

Die europäische Wasserrahmenrichtlinie aus dem Jahr 2000 verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union den „guten Zustand“ aller Gewässer bis zum Jahr 2015 herzustellen.

Um dem grenzüberschreitenden Charakter von Gewässern und Grundwasser zu entsprechen, ist eine enge Zusammenarbeit mit der EU und zwischen den Mitgliedsländern vorgesehen.

Österreich hat die WRRL im Wasserrechtsgesetz (WRG) in nationales Recht umgesetzt.

Die Wasserrahmenrichtlinie hat das Ziel:

  • den Zustand der Gewässerökosysteme und der unmittelbar von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu schützen und zu verbessern
  • eine nachhaltige Wassernutzung zu fördern
  • die Einleitung und Freisetzung sogenannter prioritärer Stoffe und prioritärer gefährlicher Stoffe in die Gewässer zu reduzieren oder einzustellen
  • die Verschmutzung der Gewässer zu verringern und die Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren zu mindern.

Die WRRL verlangt die Erstellung integrierter Bewirtschaftungspläne von Flusseinzugsgebieten und verfolgt das Prinzip des Verschlechterungsverbotes für Gewässer. Demnach sind Verschlechterungen des Gewässers in ihren biologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften unzulässig, wobei es auch definierte Ausnahmen (z.B. nachhaltige Entwicklungstätigkeit des Menschen) gibt.

Links

BMNT: Wasserrahmenrichtlinie

BMNT: Umsetzung Wasserrahmenrichtlinie

Europäische Kommission: The EU Water Framework Directive - integrated river basin management for Europe