Wasserrechtsgesetz (WRG)

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Das Wasserrechtsgesetz ist seit 1959 das wichtigste Regelwerk für wasserwirtschaftliche Aktivitäten in Österreich.

Allgemeines

Neben den nationalen Vorgaben wurden und werden auch relevante EU-Bestimmungen  (z.B. Wasserrahmenrichtlinie, Hochwasserrichtlinie, Grundwasserrichtlinie) berücksichtigt. Gegenstand des Gesetzes sind vor allem folgende Themenkreise:

  • Benutzung der Gewässer
  • Schutz und die Reinhaltung der Gewässer
  • Schutz vor den Gefahren des Wassers
  • Planung und Maßnahme zur nachhaltigen Bewirtschaftung
  • Verfahrensregulierung

Ziele

Die vom Wasserrecht genannten Ziele sind u.a.:

  • Schutz von Mensch und Tier
  • Schutz des Landschaftsbilds
  • Vermeidung der Verschlechterung des aquatischen Ökosystems sowie die daran gebundenen Landökosysteme und Feuchtgebiete
  • Schonung des aquatischen Wasserhaushalts für eine nachhaltige, langfristig geplante Nutzung
  • Grundwasser sowie Quellwasser ist so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser aufbereitet werden kann.

Die genannten Ziele sollen zur Minderung der Auswirkungen von Dürre und Überschwemmungen, zur Verbesserung der Wasserqualität von Oberflächen- und Grundwasser sowie zur Reduzierung von aquatischen Verschmutzungen und zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Abkommen beitragen.

Im Gesetzestext wird strikt zwischen öffentlichen und privaten Gewässern unterschieden. Öffentliches Wassergut ist Allgemeingut und dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch insbesondere der Erhaltung des ökologischen Zustandes, Schutz von ufernahen Grundwasservorkommen, Rückhalt und Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis, sowie der Erholung der Bevölkerung. Darüber hinausgehende Nutzungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

Bei Privatgewässern ist eine Einwilligung des Grundeigentümers einzuholen. Entscheidungen der Übereignung werden durch einen Feststellungsbescheid vom jeweiligen Landeshauptmann erlassen.

Dies gilt auch bei der Benutzung des Grundwassers. Die Nutzung ist legal, soweit ein Maß für einen angemessenen Benützungsrahmen nicht überschritten wird. In anderen Fällen muss eine Bewilligung eingeholt werden.

Behördliche Instanzen

Die Wasserrechtsbehörde setzt sich in Österreich aus folgenden Instanzen zusammen:

  • Bezirksverwaltungsbehörde
  • Landeshauptmann
  • Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Wenn eine Bewilligung erforderlich ist, so sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Die Bewilligung ist so zu erlassen, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren ist in erster Instanz bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzureichen, in einigen im Gesetz aufgezählten Fällen können aber auch der Landeshauptmann sowie der zuständige Bundesminister die Entscheidung treffen. Bestimmte größere Vorhaben im Bereich der Wasserwirtschaft sind darüber hinaus einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP Gesetz zu unterziehen.

Die Behörde muss u.a. folgende Aspekte bei der Bewilligung berücksichtigen:

  • ob und inwiefern durch das Vorhaben öffentliche Interessen berührt werden
  • ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen
  • welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind
  • ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind
  • ob das Vorhaben mit sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht
  • ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

Links

BMNT: WRG

RIS: Aktuelle Fassung Wasserrechtsgesetz