Arbeitsbereitschaft

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Die Arbeitsbereitschaft ist eine besondere Form der Arbeitszeit, während der sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall aufzuhalten hat (8 Ob A 225/94, so beispielsweise Apotheker oder Ärzte in Krankenanstalten während ihrer Nachtdienste). Das AZG enthält selbst keine Legaldefinition, weshalb die Rechtsprechung diesen Begriff geprägt hat.

Das AZG sieht, wie übrigens auch das Europarecht (EuGH Rs C-151/02, Jaeger), Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit an, ermöglicht jedoch die Ausweitung der Normalarbeitszeit je nachdem, ob diese regelmäßig in erheblichem Umfang anfällt (§ 5 AZG) oder die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereitschaft besteht (§ 5a AZG).

Die entgeltrechtliche Seite ist im AZG nicht geregelt, was es den Parteien des Kollektivvertrages sowie des Arbeitsvertrages ermöglicht, auch ein geringeres Entgelt für derartige Zeiten zu vereinbaren.

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RIS: Arbeitszeitgesetz