Arbeitsinspektion
Bei der Arbeitsinspektion handelt es sich um eine Behörde, die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, berufen ist (§ 3 Abs 1 ArbIG). Zu diesem Zweck hat die Behörde auch Überwachungsbefugnisse, die den Arbeitnehmerschutz betreffen.
Die Arbeitsinspektion hat die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzrechts zu überwachen und diesbezüglich zu beraten. Sie ist nicht zuständig für die Einhaltung des Arbeitsvertragsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts. Die Bestimmungen zur Lohnzahlung, zur Höhe des Arbeitsentgelts, zu den Zulagen, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind daher außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Arbeitsinspektion. Für Entgeltzahlungen ist die Arbeitsinspektion nur dann zuständig, wenn Entgeltbestimmungen dem öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutz zuzuordnen sind (wie insbesondere im Bereich des HeimAG). Falls Kollektivverträge auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes von einer gesetzlichen Kollektivvertragsermächtigung, etwa nach dem AZG, Gebrach machen, wird die kollektivvertragliche Regelung Tatbestandselement des öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzes, sodass ihre Einhaltung der Kontrolle der Arbeitsinspektion unterliegt. Die Arbeitsinspektion ist österreichweit in 19 Aufsichtsbezirke gegliedert.
Links
WKO: Bekleidungsgewerbe - Arbeitsinspektion
Arbeitsinspektion.gv: Standorte und Zuständigkeiten
Arbeitsinspektion.gv: Inspektorat