Betriebsvereinbarung

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Die Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsinhaber und zuständigem Belegschaftsorgan in Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehandelten ist (§ 29 ArbVG). Die Betriebsvereinbarung kommt durch schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsinhaber und den die Belegschaft vertretenden Organen rechtswirksam zustande. Dabei gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Der Abschluss erfordert daher in der Regel (soweit die Willenserklärung nicht substituierbar ist) die übereinstimmenden (schriftlichen) Willenserklärungen der Abschlussparteien sowie entsprechend des Schriftlichkeitsgebotes die Unterzeichnung durch die Betriebspartner (Betriebsinhaber und die Belegschaft vertreten durch die Belegschaftsorgane.)

Betriebsvereinbarungen müssen schriftlich abgeschlossen werden (OGH 4 Ob 3/52). Mündlich abgeschlossene Betriebsvereinbarungen können jedoch bei dauernder Umsetzung in der Praxis nach der Vertragsschablonentheorie insofern Rechtswirkungen entfalten, als deren Gegenstand Inhalt der Einzelarbeitsverträge wird.

Kundmachung

Die Betriebsvereinbarung ist vom Betriebsinhaber oder dem Betriebsrat in Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen (§ 30 Abs 1 ArbVG). Die Einsichtnahme kann entweder durch Auflage im Betriebsratzimmer oder Veröffentlichung im Intranet geschehen. Auch der Anschlag kann über elektronisches Medium erfolgen, wird aber in der Regel am betriebsinternen „schwarzen Brett“ vorgenommen. Jede Abänderung oder Beendigung der Betriebsvereinbarung ist ebenso kundzumachen. Für die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung ist es erforderlich diese nicht nur im Betrieb aufzulegen, sondern auch in einer geeignete, den Arbeitnehmern bekannten Verlautbarungsmethode auf den Abschluss und die Einsichtsmöglichkeiten hinzuweisen (OGH 9 Ob A 186/07g). Eine gehörige kundgemachte Betriebsvereinbarung wird mit dem auf den Tag der Unterzeichnung folgenden Tag wirksam, sofern sie keine Bestimmung über einen anderen Wirksamkeitsbeginn enthält. Wird der Verpflichtung des § 30 Abs 1 ArbVG nicht nachgekommen, so entfaltet die Betriebsvereinbarung keine normative Wirkung, sondern bloß schuldrechtliche Wirkung zwischen den Abschlussparteien.


Hinterlegung

Nach Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung ist diese vom Betriebsinhaber den für den Betrieb zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je eine Ausfertigung der Betriebsvereinbarung zu übermitteln (§ 30 Abs 3 ArbVG); eine formelle Hinterlegung wie beim Kollektivvertrag ist nicht notwendig. Dabei handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung sanktionslos bleibt.

Die Betriebsvereinbarung unterteilt sich wie der Kollektivvertrag in einen schuldrechtlichen und einen normativen Teil. Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung sind soweit sie nicht die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien regeln, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich (§ 31 Abs 1 ArbVG). Der normative Teil entfaltet mit der gehörigen Kundmachung Normwirkung und wirkt unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer ein. Beim schuldrechtlichen Teil einer Betriebsvereinbarung handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen Betriebsinhaber und Belegschaftsorgan, welcher die Rechte und Pflichten zwischen den Abschlussparteien regelt.

Das ArbVG enthält keine speziellen Regeln über die Änderung von Betriebsvereinbarungen. Unter Berücksichtigung der Rechtsnatur von Betriebsvereinbarungen ist eine einseitige Änderung von Betriebsvereinbarungen nicht möglich. Vielmehr erfordert die Änderung regelmäßig eine Willensübereinkunft der Abschlussparteien, weil die Regeln über den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur Anwendung kommen.

Links

WKO: Betriebsvereinbarung

WKO: Betriebsrat und Betriebsvereinbarungen