FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie

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Die europäische Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie die Vogelschutz-Richtlinie sind die wesentlichsten europäischen Naturschutzinstrumente, um die natürliche Vielfalt in Europas zu erhalten.

Jeder Mitgliedsstaat hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien angeführten Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensräume zu überwachen. Die Richtlinien wirken nicht direkt, sondern werden von den österreichischen Bundesländern im Landesrecht, zumeist im Naturschutzrecht umgesetzt. Dort werden ausgewiesene Gebiete mitunter auch als "Europaschutzgebiete" bezeichnet. Diese Schutzgebiete können ausschließlich nach der FFH-RL, nach der Vogelschutz-RL oder nach beiden Rechtsnormen ausgewiesen werden. Da der Großteil der Gebiete erst weit nach dem Jahr 2000 offiziell ausgewiesen wurde, überlagern oder decken sich Grenzen mit anderen Schutzgebieten, wie etwa Nationalparks, Bioshärenparks, Naturschutzgebieten oder Ramsar-Schutzgebieten.

Das dadurch entstehende Schutzgebietsnetzwerk der EU, das Mitgliedstaaten-übergreifend zu verstehen ist, umfasst derzeit rund 18 % der gesamten EU Landfläche. Auch Küstengebiete spielen eine bedeutende Rolle.

Alle Projekte oder Pläne, die geeignet sind, ein für ein bestimmtes Natura-2000-Gebiet festgelegtes Erhaltungsziel erheblich zu beeinträchtigen, sind einer Naturverträglichkeitsprüfung, also einer besonderen Prüfpflicht zu unterziehen. Das Vorhaben kann sich dabei auch außerhalb des Schutzgebietes befinden. Wirtschaftliche Aktivitäten sind in Natura 2000 Gebieten dadurch nicht kategorisch ausgeschlossen, sofern sich etwa durch schadensbegrenzende Maßnahmen keine "erhebliche" Beeinträchtigung von Schutzgütern ergibt.

Links

Umweltbundesamt: Natura 2000