Jubiläumsgeld

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ein Jubiläumsgeld ist eine Leistung, die für langjährige Betriebstreue zu üblichen Jubiläen im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung normiert ist (Zuwendung aus besonderem betrieblichen Anlass).

Die Höhe umfasst meist ein Monatsgehalt oder einen Monatslohn bzw. bei besonderen Jubiläen ein Mehrfaches davon. Maßgeblich ist die Gehaltshöhe bei Fälligkeit, bei Altersteilzeit mangels besonderer Vereinbarung oder Regelung in Höhe des Teilzeitarbeitsentgelts und des Lohnausgleichs (OGH 8 Ob A 34/09x). Typische Jubiläen sind 25, 30 und 35 Jahre, manchmal auch schon 20 Jahre, selten schon 10 Jahre. Jubiläumsgelder sind ab dem 1.1.2016 beitragspflichtig und werden als Sonderzahlung abgerechnet, sind aber auf das sog. Jahressechstel anrechenbar, mit meist steuererhöhenden Folgen (sog. „Sechstelüberhang“) für eine spätere Sonderzahlung.

Der Anspruch auf Jubiläumsgelder hängt von der Erreichbarkeit des jeweiligen Jubiläums ab, weshalb es keine anteiligen Jubiläumsgelder gibt, außer solche wären ausnahmsweise geregelt. Jubiläumsgelder beeinflussen weder Ausfallsentgelte noch die Höhe der Abfertigung alt. Sie sind auf Letztere auch nicht anteilig umzulegen (OGH 8 Ob A 10/02g).

In manchen Branchen (zB FEEI) kann ein Anspruch in Geld, in Zeit umgewandelt werden.

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https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Jubilaeumsgelder,-Jubilaeumsgeschenke,-Sachzuwendungen-an.html