Maßnahmenprogramme der Länder (IG-L)

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Das Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) schreibt die Messung der Luftschadstoffe durch Messstellen im gesamten Bundesgebiet vor.

Die Zuständigkeit wird hier zum Teil in die Kompetenz der Länder gelegt. Bei der Überschreitung der im Gesetz festgelegten Grenzwerte muss der jeweilige Landeshauptmann unter einer angemessenen Fristsetzung ein Maßnahmenprogramm erstellen um die Ziele der Luftreinhaltung zu erreichen. Unter Miteinbeziehen anderer Gesetze und Verordnungen bezüglich Luft (z.B. Emissionsschutzgesetzes, Ozongesetzes, usw.) entstehen Programme, erlassen von den Landeshauptmännern (oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), die direkt oder mittels Bescheid der Behörden in Kraft treten.

Gemäß IG-L (§ 9a Abs. 3) kann das Programm insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:

  • Maßnahmen gemäß Abschnitt 4 (dies sind Maßnahmen für Anlagen, für den Verkehr und für Stoffe, Zubereitungen und Produkte sowie das Verbrennen im Freien)
  • Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung
  • Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen, Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die Emissionen reduzieren
  • Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen Motoren.

Links

Die geografischen Ausdehnungen der Sanierungsgebiete inkl. allfälliger Kartendarstellungen finden Sie in den jeweiligen Maßnahmenverordnungen der Bundesländer