Ordnungsprinzip

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Bestimmungen eines Kollektivvertrages, die nach dem Ordnungsprinzip ausgestaltet sind, sind zweiseitig zwingend und können auch durch einzelvertragliche Vereinbarung nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden (im Gegensatz zum sog. Günstigkeitsprinzip). Zum Zwecke der Herstellung einer einheitlichen Ordnung der Arbeitsbedingungen gestattet es daher der Gesetzgeber den KV-Parteien, Sondervereinbarungen auszuschließen, dh ihren Normen absolut zwingenden Charakter zu verleihen. Sie können damit das Günstigkeitsprinzip durch das Ordnungsprinzip ersetzen und Fixarbeitsbedingungen festlegen.

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https://www.ahs-kanzlei.de/2015/05/normenkollision-arbeitsrecht-guenstigkeitsprinzip/