Truckverbot

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Das Truckverbot (Barzahlungsgebot) bedeutet, dass Arbeitnehmern Lohn und Gehalt in barem Gelde und nicht im Wege von Waren auszuzahlen ist (§§ 78 Abs. 1, 78b 78c GewO 1859). Individuell vereinbarte Naturalleistungen dürfen auf den Kollektivvertragsmindestlohn nur dann angerechnet werden, wenn dies der KollV selbst vorsieht und wenn zudem die sozialpolitische Zweckbestimmung der Existenzsicherung eingehalten ist. Die Bezahlung über eine Bank muss gesondert vereinbart werden. Im Gesetz ist vom so genannten Buchgeld die Rede. Die Bezahlung per Überweisung an die Bank ist aber mittlerweile üblich. Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer dazu zwingen im Geschäft des Arbeitgebers einzukaufen, sind jedenfalls nicht zulässig. Der Dienstnehmer soll über seinen erhaltenen Lohn frei bestimmen können.

Das Truckverbot verbietet nur, anstelle des vereinbarten (oder nach Kollektivvertrag gebührenden) Geldlohns Naturalien zu leisten, lässt aber im Übrigen die Vereinbarung von Naturalentgelt zu (vgl § 6 AngG).

Weiterlesen:

http://maerzinger.at/klienten-info.php?kicat=16&navcat=16&related=Saisonarbeit&art_id=121&

https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19900523_OGH0002_009OBA00131_9000000_000&IncludeSelf=True

http://d-nb.info/972479422/04