Ordnungsprinzip: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Bestimmungen eines Kollektivvertrages, die nach dem Ordnungsprinzip ausgestaltet sind, sind zweiseitig zwingend und können auch durch einzelvertragliche Vereinbarung nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden (im Gegensatz zum sog. Günstigkeitsprinzip). Zum Zwecke der Herstellung einer einheitlichen Ordnung der Arbeitsbedingungen gestattet es daher der Gesetzgeber den KV-Parteien, Sondervereinbarungen auszuschließen, dh ihren Normen absolut zwingenden Charakter zu verleihen. Sie können damit das Günstigkeitsprinzip durch das Ordnungsprinzip ersetzen und Fixarbeitsbedingungen festlegen. | + | Bestimmungen eines Kollektivvertrages, die nach dem '''Ordnungsprinzip''' ausgestaltet sind, sind zweiseitig zwingend und können auch durch einzelvertragliche Vereinbarung nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden (im Gegensatz zum sog. '''Günstigkeitsprinzip'''). Zum Zwecke der Herstellung einer einheitlichen Ordnung der Arbeitsbedingungen gestattet es daher der Gesetzgeber den KV-Parteien, Sondervereinbarungen auszuschließen, dh ihren Normen absolut zwingenden Charakter zu verleihen. Sie können damit das Günstigkeitsprinzip durch das '''Ordnungsprinzip''' ersetzen und Fixarbeitsbedingungen festlegen. |
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Aktuelle Version vom 27. Februar 2024, 16:59 Uhr
Bestimmungen eines Kollektivvertrages, die nach dem Ordnungsprinzip ausgestaltet sind, sind zweiseitig zwingend und können auch durch einzelvertragliche Vereinbarung nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden (im Gegensatz zum sog. Günstigkeitsprinzip). Zum Zwecke der Herstellung einer einheitlichen Ordnung der Arbeitsbedingungen gestattet es daher der Gesetzgeber den KV-Parteien, Sondervereinbarungen auszuschließen, dh ihren Normen absolut zwingenden Charakter zu verleihen. Sie können damit das Günstigkeitsprinzip durch das Ordnungsprinzip ersetzen und Fixarbeitsbedingungen festlegen.
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